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Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO

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(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.

(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26