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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten – StBAPO

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1Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte.
2Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt.
3Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25