Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1959)

Der Prüfungsausschuss      
 
bei  
 
Herrn/Frau
 
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
 
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes
 
         

Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.

Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

     
  Ort, Datum  
     
   Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
 
     
  Unterschrift  

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Redaktionelle Anmerkungen

Satz 4 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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