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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten – StBAPO

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(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.

(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25