Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.
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(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)