Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO

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(1) 1Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge.
2Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen.
3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.

(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 2 200 Unterrichtsstunden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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