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Seearbeitsgesetz – SeeArbG

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1Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen eines anderen dringenden persönlichen Grundes erforderlich ist.
2Dringende Familienangelegenheiten sind insbesondere

1.
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,
2.
Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners,
3.
schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners.

Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25