(1) 1Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden.
2Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
3
(2) 1Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
2Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.