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Seearbeitsgesetz – SeeArbG

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(1) 1Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden.
2Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
3

1.
dem Kapitän,
2.
einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und
3.
dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.

(2) 1Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
2Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25