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Seearbeitsgesetz – SeeArbG

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1Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet, soweit ihm nicht der Kapitän oder in dessen Vertretung der zuständige Vorgesetzte eine Erlaubnis zum Verlassen des Schiffes erteilt hat.
2Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit dem Besatzungsmitglied ein Anspruch auf Landgang nach § 35 zusteht.

Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25