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Seearbeitsgesetz – SeeArbG

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1Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist.
2Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.

Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26