print

Seearbeitsgesetz – SeeArbG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter des Reeders vor Ort zu übergeben.
2Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Erben des verstorbenen oder die Angehörigen des vermissten Besatzungsmitglieds übermittelt werden.

(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten Besatzungsmitglied an dessen Angehörige.

Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25