1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen.
3Mit den in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.