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Seearbeitsgesetz – SeeArbG

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1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen.
3Mit den in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25