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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages – PUAG

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Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen benannt und abberufen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25