1Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. 2Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440