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Untersuchungsausschussgesetz – PUAG

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1Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden.
2Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26