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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages – PUAG

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Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25