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Untersuchungsausschussgesetz – PUAG

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(1) 1Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen.
2§ 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) In der Ladung sind Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26