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Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen – NMV 1970

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1Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung:
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"(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."

Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2204,
zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.11.2003 I 2346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25