print

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen – NMV 1970

arrow_left arrow_right

(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes.

(2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2204,
zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.11.2003 I 2346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25