Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Die Fahrrinnentiefe der Mosel beträgt von der Moselmündung (Mosel-km 0,00) bis zu der Schleuse Koblenz (Mosel-km 1,96) 2,50 m bei Gleichwertigem Wasserstand (GLW) des Rheins.
2.
2Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen vor der Balduinbrücke (Mosel-km 1,031) am Halteschild (Nordufer) anhalten und sich über Sprechfunk (Kanal 20) bei der Schleuse Koblenz melden.


3Sie dürfen erst nach Weisung des Schleusenpersonals die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleusenkammer oder die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusenkammer ansteuern.
3.
4Zu Berg kommende Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m und Fahrzeugzusammenstellungen über 110,00 m Länge müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brückenöffnung und die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Schleusenkammer benutzen.


5Solange ihnen diese Brückenöffnung und diese Schleusenkammer nicht zugewiesen werden, haben sie vor dem Halteschild am Nordufer zu warten.
4.
6Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist zu Berg kommenden Fahrzeugen eine Kreuzung des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenaufsicht verboten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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