Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
2.
2Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
a)
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
b)
A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
3.
3Das Verbot nach Nummer 1 oder 2 gilt auch für Schwimmkörper.
4.
4Personen, die ohne Benutzung eines Fahrzeugs eine Wassersportart betreiben, dürfen dafür die hinter einem Tafelzeichen A.1 liegende Wasserfläche nicht benutzen.
5.
5Die gesperrten oder eingeschränkten Wasserflächen können durch eine Reihe von zwei oder mehr Tafelzeichen A.1, A.1a oder A.12 oder gelben Tonnen mit diesen Tafelzeichen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
6In diesem Fall bezieht sich das jeweilige Verbot auf die Wasserfläche, die sich hinter der geraden Verbindungslinie dieser Zeichen befindet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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