Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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Erster Teil
  Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen
    Kapitel 1
      Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
§ 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Anzeige von Unfällen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Überwachung
§ 1.21 Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militärfahrzeuge
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
§ 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 1.27 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
    Kapitel 2
      Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
    Kapitel 3
      Bezeichnung der Fahrzeuge
        Abschnitt I.: Allgemeines
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02 Lichter
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06 (ohne Inhalt)
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
        Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
        Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
        Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
        Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30 Notzeichen
§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
    Kapitel 4
      Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
        Abschnitt I: Schallzeichen
§ 4.01 Allgemeines
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 Notzeichen
        Abschnitt II: Sprechfunk
§ 4.05 Sprechfunk
        Abschnitt III: Informations- und Navigationsgeräte
§ 4.06 Radar
§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
    Kapitel 5
      Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schiffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
    Kapitel 6
      Fahrregeln
        Abschnitt I: Allgemeines
§ 6.01 Fahrt unter Segel
§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
        Abschnitt II: Begegnen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 (ohne Inhalt)
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
        Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22 Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
        Abschnitt IV: Fähren
§ 6.23 Verhalten der Fähren
        Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26 Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen
§ 6.27 Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
        Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32 Radarfahrt
§ 6.33 Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren
§ 6.34 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören
    Kapitel 7
      Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02 Liegeverbot
§ 7.03 Ankern
§ 7.04 Festmachen
§ 7.05 Liegestellen
§ 7.06 Besondere Liegestellen
§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
§ 7.08 Wache und Aufsicht
    Kapitel 8
      Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände
§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.09 (ohne Inhalt)
§ 8.10 Bleib-weg-Signal
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.12 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe
    Kapitel 9
      Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
§ 9.01 Fahrbeschränkungen
§ 9.02 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
§ 9.03 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
§ 9.04 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
§ 9.05 Meldepflicht
    Kapitel 10
      Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
§ 10.01 Hochwassermarken
§ 10.02 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
Zweiter Teil
  Umweltbestimmungen
    Kapitel 11
      Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
§ 11.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 11.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
§ 11.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 11.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 11.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
§ 11.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
§ 11.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen  
Anlage 1: Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2: (ohne Inhalt)
Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4: (ohne Inhalt)
Anlage 5: (ohne Inhalt)
Anlage 6: Schallzeichen
Anlage 7: Schiffahrtszeichen
Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9: (ohne Inhalt)
Anlage 10: Muster für das Ölkontrollbuch
Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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