Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 141, S. 18 - 22)



In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

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Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (= „Richtlinie (EU) 2017/2397“),
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (= „Durchführungsverordnung (EU) 2020/182“),
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Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
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Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
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Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
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Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar 1966),
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Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDFFormat entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 definierten Format.



Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage Elektronisch lesbare Textfassung von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignetes elektronisches Format
 1. Fahrzeuge
1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis RheinSchUO, § 1.04 nicht zugelassen  
1.2 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen
vom 15. Februar 1966
nicht zugelassen  
1.3 die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge MoselSchPV, § 2.02 Nummer 1 nicht zugelassen  
 2. Besatzung
2.1 ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Schiffsführerzeugnis Richtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2
zugelassen,
jedoch nicht für die vorläufigen Schiffsführerzeugnisse
zugelassen
im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
Anhang I Nummer 1
2.2 das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang V nicht zugelassen  
2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher Richtlinie (EU) 2017/2397,
Artikel 22 Absatz 6
zugelassen PDF-Format
2.4 wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397
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eine besondere Berechtigung für Radar
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oder ein anerkanntes Radarzeugnis
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oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis für die Radarfahrt
Richtlinie (EU) 2017/2397,
Artikel 6 Buchstabe c

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2

MoselSchPV, § 6.32
nicht zugelassen  
2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5 nicht zugelassen  
2.6 die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 zugelassen zugelassen
im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
Anhang I Nummer 1
2.7 bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 3 zugelassen zugelassen
im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
Anhang I Nummer 1
 3. Fahrtgebiete
3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf ES-TRIN, Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format
 4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassen PDF-Format
4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassen PDF-Format
4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9
zugelassen PDF-Format
4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6 zugelassen PDF-Format
4.5 die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“   zugelassen PDF-Format
 5. Ausrüstungen
5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen PDF-Format
5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter ES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des Motorparameterprotokolls ES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen PDF-Format
5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a zugelassen PDF-Format
5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8

ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9
zugelassen PDF-Format
5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN, Artikel 14.12
Nummer 6, 7 und 9
zugelassen PDF-Format
5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN, Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format
5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9 zugelassen PDF-Format
5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsrolle ES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9 zugelassen PDF-Format
5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die Sicherheitsrolle MoselSchPV, § 8.11 zugelassen PDF-Format
 6. Ladung und Abfälle
6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3    
6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen ausschließlich
Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) ADN, 8.1.2.1 d zugelassen jederzeit lesbare
elektronische Textfassung
6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen ADN, 8.1.2.1 a, c und e bis h
und k
ADN, 8.1.2.2 a, c bis h
ADN, 8.1.2.3 a, c bis x
nicht zugelassen  
6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens ES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2
(Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)

ES-TRIN, Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)

MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)
zugelassen PDF-Format
6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch MoselSchPV, § 11.05 und
Anlage 10

CDNI, Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I
nicht zugelassen  
6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen CDNI, Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1
nicht zugelassen  
6.5 die Entladebescheinigung MoselSchPV, § 11.08 Nummer 2

CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV
zugelassen lesbare elektronische
Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
 7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe
7.1 der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis ES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c

MoselSchPV, § 8.01 Nummer 3 und 6
nicht zugelassen  
Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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