Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2.
2Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
3.
3Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben.
4Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
5Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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