Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1Beim Durchfahren der Flußkrümmung in Höhe der Eisenbahnbrücke südlich von Diedenhofen/Thionville sind folgende Bestimmungen zu beachten:

Bei rotem Licht müssen Bergfahrer an der Kaimauer am linken Ufer unterhalb von km 268,50 (Beginn der Krümmung) anhalten.
Bei grünem Licht dürfen Bergfahrer ihre Fahrt fortsetzen und die Brückenöffnung durchfahren. 4Wenn kein Licht gezeigt wird, müssen Bergfahrer "einen langen Ton" geben, an der Kaimauer anhalten und die Anweisungen des zuständigen Aufsichtsdienstes abwarten.

Talfahrer dürfen in die Krümmung nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht von Diedenhofen/Thionville einfahren.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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