Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1In diesem Kapitel gelten als
a)
"Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad, und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
b)
"Seitenlichter" an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten, das heißt von vorn bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
c)
"Hecklicht" ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
d)
"von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.
2... nicht darstellbares Bild 1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 17
2.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
3.
3Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
a)
ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 11,45 m nicht überschreiten, als einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und
b)
ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
4.
4Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
5.
5Auf die Schleusung wartende Fahrzeuge können die für die Fahrt vorgeschriebenen Zeichen beibehalten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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