Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
2... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62
2.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. 3Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
4... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.1
3.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. 5Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
6... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.2
4.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.
7... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.3

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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