Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
b)
die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2... nicht darstellbares Bild 2
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
2.
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.
3... nicht darstellbares Bild 3
3.
Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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