Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
a)
1Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens.
b)
2Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.
3Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren.
4Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
c)
5Die Schleusenaufsicht kann jedoch abweichende Anordnungen erteilen, um die Schleuse bestmöglich auszunutzen oder um aus Sicherheitsgründen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern erforderlichenfalls einzeln zu schleusen.
2.
6Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Anwendung der Nummer 1 Buchstabe c haben ein Vorrecht auf Schleusung:
a)
die Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b)
die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.
3.
7Das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b wird nur erteilt:
a)
8Fahrzeugen, die wegen der Natur ihrer Ladung oder aus Sicherheitsgründen die Schleusung beschleunigt durchfahren müssen;
b)
Fahrzeugen, die für Bergungs- oder andere dringende Arbeiten eingesetzt sind;
c)
Tagesausflugsschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen.

9Tagesausflugsschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schifffahrt mindestens einen Monat vorher bekannt gegebenen Fahrplan durchführen.
10Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.


11Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden.
4.
12(ohne Inhalt)
5.
Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.
13In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
14Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
15Von dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.
6.
16Nach jeder Berg- bzw.
17Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.
18Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1 500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrt nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Tagesausflugsschiffen nur einmal bei jeder Schleuse geltend gemacht werden.
7.
19Fahrzeuge nach § 6.26 Nr. 1 werden, soweit sie nicht Bootsschleusen oder -schleppen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.
20In keinem Fall können sie ein Vorschleusungsrecht beanspruchen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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