Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Außerhalb der der Schiffahrt bekanntgegebenen Betriebszeiten ist für die Durchfahrt durch die Schleuse Metz eine vorherige Anmeldung erforderlich, der stattgegeben wird, sofern nicht außergewöhnliche Betriebsschwierigkeiten dem entgegenstehen.
2Für eine Schleusung nach Ende der bekanntgegebenen Betriebszeit und vor der Wiederaufnahme des Betriebs am folgenden Tag muß die Anmeldung spätestens um 15.00 Uhr vorliegen.Sie muss dem regionalen Meldezentrum übermittelt werden.
2.
3Bei der Anmeldung sind anzugeben:
a)
der Name und die Anschrift des Anmeldenden und des Schiffsführers,
b)
der Name oder die Bezeichnung des Fahrzeugs sowie die Zahl und die Art der Anhänge,
c)
der Ausgangshafen und die Endbestimmung des Fahrzeugs,
d)
der Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintreffens an jeder Schleuse.
3.
4Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten, so ist die Schleuse, die die Voranmeldung entgegengenommen hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
5Wird die Fahrt unterbrochen, so sind die dann nicht mehr betroffenen Schleusen unverzüglich zu benachrichtigen.
6Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der Zeitpunkt des Eintreffens in der Schleuse Metz um mehr als eine Stunde überschritten wird.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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