Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern.
2Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
2.
3Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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