Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen
a)
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
b)
auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
c)
auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 58
d)
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
e)
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
f)
an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
g)
in der Fahrrinne von Fähren;
h)
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
i)
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
k)
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
... nicht darstellbares Tafelzeichen 62
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59)
l)
auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. 2Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5.1
m)
in den oberen und unteren Vorhäfen der Schleusen. 3Das gilt nicht für Fahrzeuge, die auf die Schleusung warten.
4Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stilliegen bei Nacht oder unsichtigem Wetter in den unteren Vorhäfen zulassen, sofern die durchgehende Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
2.
5Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
6Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
7... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5, E.5.1, E.5.2, E.5.3, E.5.4, E.5.5, E.5.6, E.5.7, E.5.8, E.5.9, E.5.10, E.5.11, E.5.12, E.5.13, E.5.14, E.5,15, E.6 und E.7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 59 und 60)

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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