Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf der Mosel nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schifffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im Allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2.
Begriffe
Fahrrinne:
Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Fahrwasser:
Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
Rechte Seite/linke Seite:
Die Bezeichnung "rechte Seite" und "linke Seite" der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung "Talfahrt".
Feuer:
Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:
Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:
Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Es werden verwendet
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.