Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten.



(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1326)






2Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist.
3Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
4... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 44
2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt,
... nicht darstellbare Zeichen A.1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 45)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
5Durchfahrt frei.
6... nicht darstellbare Zeichen E.1
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
7... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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