Moselschiffahrtspolizeiverordnung – MoselSchPV

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1.
1Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2Kanalpenichen (péniches Freycinet) dürfen nicht tiefer abgeladen sein als
-
bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken nach § 2.04 Nr. 1;
-
bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
-
bis zum tiefsten Punkt des Gangbords.
2.
3Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden.
4Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert.
5Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
3.
6Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
4.
7Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein.
8Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
9Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen.
10Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
11Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.
12Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a)
höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
oder
b)
vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.
5.
13Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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