(1) 1Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen.
2§ 22 Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist.
3In Ergänzung zu § 22 Absatz 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Absatz 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Absatz 2 besteht.
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.