(1) 1Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen lässt.
2Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere
(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Absatz 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in Absatz 2 Nummer 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West.
(4) 1Nachrichtlich erhalten die Generalzolldirektion die in Absatz 2 Nummer 5 genannten Aufzeichnungen und das Bundesministerium die in Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen.
2Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt.