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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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(1) Die Bestimmungen der EU-Milchquotenregelung, nach denen ein im Rahmen der EU-Milchquotenregelung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedingungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für die Übertragung von Quoten.

(2) 1Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Quoten unerheblich.
2Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maßgebend.

(3) 1Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Quoten zu schaffen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25