(1) 1Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen.
2Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.
(2) 1Die Übertragung und die Übernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Quote.
2Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt.
3Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.
(3) 1Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen.
2Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.
(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.
(5) 1Übertragen und übernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt).
2Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.