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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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(1) 1Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden.
2Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Absatz 3 keine Anwendung.
3Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.

(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25