(1) 1Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung).
2Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Quote.
(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.
(3) 1Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich.
2Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle vorzulegen.
(4) 1Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen.
2Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Quote beantragt werden.
3Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Quote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungsquote auch dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind.
2Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden.
(6) 1Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen.
2Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine
Neuberechung
auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.
(7) 1Der für den Übernehmer einer Quote zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt.
2Satz 1 gilt nicht für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Absatz 4 und 6.
§ 35 Abs. 6 Satz 2 Kursivdruck: Die Schreibung des Wortes "Neuberechung" lautet richtig: "Neuberechnung"