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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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(1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem

1.
nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
2.
nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt werden und
3.
nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine Endberechnung vorgenommen wird.

(2) 1Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Quoten den von den Bietern abgegebenen Angeboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden.
2Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt.
3Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet.
4Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Quoten von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Quoten von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet.
5Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Quoten deckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt.
6Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.

(3) 1Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.

(4) 1Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt.
2Soweit die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Quoten die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Quoten übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis.
3Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt.
4Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.

(5) 1Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben.
2§ 14 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
3Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25