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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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(1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf.

(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25