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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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(1) 1Quoten von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen.
2Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus.

(2) 1Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen ausgeglichen.
2Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird.
3Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

(3) 1Im Falle des § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt.
2Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird.
3Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25