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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,
2.
entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,
3.
entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,
5.
entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25