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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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(1) 1Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen.
2Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen.
3Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) 1Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote.
2Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25