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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung – MilchQuotV

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(1) 1Jeder Käufer hat die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene Zulassung zu beantragen.
2Er darf seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung aufnehmen.
3Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
4In dem Antrag sind die nach der EU-Milchquotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben.
5Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind.
6Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25