print

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – LwAnpG

arrow_left arrow_right

1Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen.
2Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25