(1) 1Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. 2Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.
(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436