print

Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben.
2§ 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu.
2Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen.

3§ 49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden.
2Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26