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Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG

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1Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende LPG über.
2.
1Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt).
2Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
1Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG.
2Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG weiter.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;
zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26